AGB

Firma BETEBE GmbH, Max-Planck-Str. 21, 48691 Vreden 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Vereinbarungen, Aufträge, usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Von uns übergebene Zeichnungen sind auf Richtigkeit zu prüfen und notwendige Änderungen sind uns unverzüglich bekanntzugeben. Bei Unterlassung einer Änderungsmitteilung haften wir nicht für Mängel und deren Beseitigung. Unsere Zeichnungen dürfen nicht vervielfältigt und dritten Personen bekanntgegeben oder ausgehändigt werden. Alle Zeichnungen und Vertragsunterlagen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fertigung von kompletten Anlagen oder Einzelteilen einer Anlage stehen, bleiben unser Eigentum.

2. Angebote sind freibleibend. Der Vertragsabschluss kommt erst zustande, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für das Vertragsverhältnis ausschließlich maßgebend. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Farbtöne und Ähnliches, die in Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind, sind Annäherungswerte. Einbauzeichnungen und Beratungen sind unverbindlich und ohne Gewähr. Technische Änderungen vorbehalten.

3. Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen rein netto Kasse zu zahlen. Unsere Preise sind Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ein Skontoabzug wird nur bei besonderen Vereinbarungen gewährleistet. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen sowie die entstehenden Mahngebühren berechnet.

4. Die Lieferung der Ware erfolgt unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt. Sie bleibt bis zur vollen Bezahlung aller (auch künftiger) Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis unser Eigentum. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung. Dem Besteller ist es nicht erlaubt, auf dem Wege des echten bzw. unechten Factorings unsere Ansprüche, die wir aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes gegenüber dem Besteller haben, zu veräußern oder in anderer Form auf Dritte zu übertragen. Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten und sind nicht als Fixtermine zu verstehen. Wird die in Aussicht gestellte Lieferzeit durch uns überschritten, so hat der Besteller erst dann das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung der Ware in einer von ihm uns gesetzter angemessener Nachfrist nicht erfolgen kann. Schadensersatzansprüche und/oder Ansprüche aus Mangelfolgeschäden können vom Besteller uns gegenüber nicht geltend gemacht werden, es sei denn, uns wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen (nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks etc.) begründen ebenfalls keinen solchen Schadensersatzanspruch. Teillieferungen durch uns sind zulässig.

5. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der verarbeiteten Waren. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Besteller entsprechenden Forderungen in Höhe unserer Forderung abgetreten. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch unseren Besteller be- oder verarbeitet worden ist oder wenn sie an mehrere Abnehmer veräußert worden ist. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Ware. Sämtliche in der Klausel enthaltenen Verkaufs- und Verarbeitungsermächtigungen, etc., erlöschen in dem Augenblick, in dem über das Vermögen des Bestellers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Diese Ermächtigungen leben jedoch wieder auf, wenn entweder der Konkurs- oder Vergleichsverwalter die noch ausstehenden Forderungen, die uns aus vertraglichen Absprachen mit dem Besteller zustehen, begleicht.

6. Ansprüche bei Mängeln: Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer bzw. durch uns bearbeitete Produkte, technische und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Besteller jedoch nicht von eigener sorgfältiger Prüfung. Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Ware zu rügen. Geht eine Mängelrüge nicht innerhalb der vorgenannten Frist bei uns ein, gelten die Ware und die von uns erbrachte Leistung als abgenommen und genehmigt. Nicht erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die vorgenannten Fristen sind Ausschlussfristen. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für die Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Ansprüche auf Grund von Arglist geltend gemacht werden. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder im Auftrage des Bestellers von Dritten, infolge natürlicher Abnutzungen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen, soweit die Mängel nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang. Dies gilt auch in dem Fall, wenn im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut werden. Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Mängelanspruch besteht, so ist der Besteller verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen.

7. Haftungsbeschränkungen: Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei schuldhaft verursachter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen unsere Mitarbeiter oder Beauftragte.

8. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, wenn aufgrund chemischer Prozesse die aufgebrachten Pulver- oder Lackbeschichtungen bei zuvor gegen Korrosion vorbehandelten metallischen Teilen nicht haften bleiben.

9. Von Bestellern, deren Zahlungsfähigkeit zu Bedenken Anlass gibt oder über die ungünstige Auskünfte eingehen, können wir Vorauszahlung oder hinreichende Sicherheit verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Zahlungen dürfen nur an uns direkt bzw. auf von uns angegebene Konten erfolgen. Vertreter oder sonstige Personen sind nur bei gesondertem Nachweis durch uns und ausdrücklicher Genehmigung zum Inkasso befugt.

10. Tritt der Besteller vor Erbringung der Leistung durch uns vom Vertrag zurück, so ist uns ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 20 % des Nettoauftrages zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen. Dem Besteller steht die Möglichkeit offen, den Nachweis zu erbringen, dass uns ein Schaden in vorgenannter Höhe nicht entstanden ist.

11. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Vreden.

12. Einkaufsbedingungen und allgemeine Lieferbedingungen des Bestellers sind für uns nicht verbindlich.

13. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus den von uns abgeschlossenen Verträgen mit den Bestellern das für Vreden zuständige Zivilgericht vereinbart. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt nur, soweit es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann im Sinne des Gesetzes handelt.

14. Mündliche Nebenabsprachen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

15. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.